ambiance_1920px_IMG_0784

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1- Zweck
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Verträge, die ausgeführt werden, und die nachfolgenden Bestellungen (alle zusammen, nachfolgend "die Bestellung"), die von MLT (MINET LACING TECHNOLOGY, Sitz in Saint-Chamond (42400), ZI du Clos Marquet - 115 rue Michel Rondet, RCS: 564 503 027) an die Lieferanten (nachfolgend "der Lieferant") erteilt werden (sofern in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird). Diese Bedingungen gelten zwingend und schließen alle anderen Bedingungen aus, einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Jede Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen für MLT setzt eine vorherige gültige schriftliche Bestellung voraus. Der Lieferant hat den Eingang der Bestellung innerhalb von zwei Kalendertagen nach deren Erteilung vorbehaltlos zu bestätigen. Andernfalls ist MLT, auch wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde, berechtigt, die Bestellung entweder entschädigungslos zu stornieren oder sie als vorbehaltlos angenommen zu betrachten. Der Lieferant wird MLT nach Erhalt der Bestellung den Namen, die Geschäftsadresse und die Kontaktnummer der mit der Ausführung der Bestellung betrauten Person mitteilen.

2- Definition
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben die folgenden Wörter die gleiche Bedeutung, wie sie ihnen im Folgenden zugewiesen wird. "Datum des Inkrafttretens" bedeutet das Datum der Unterzeichnung der Bestellung oder das Datum der Ausstellung. "Waren" bedeutet die Ausrüstungen, Produkte, Maschinen, Geräte, Teile, Komponenten, Baustoffe, Materialien, gefertigte Waren oder Rohstoffe, Ersatzteile oder sonstiges, die der Lieferant gemäß der Bestellung zu liefern hat. "Dienstleistungen" bedeutet die Studien, die Softwaredokumentation oder das Know-How und andere Dienstleistungen, wie z.B. Tests, Verpacken, Beladen und Entladen auf die Transportmaschine, Transport, Ausführung oder Überwachung auf der Baustelle, insbesondere von: Tiefbau / Montage / Rohrarbeiten / Verkabelung / Inbetriebnahme. "Lieferung" bedeutet die Waren, die der Lieferant zu liefern hat, und die Dienstleistungen, die gemäß den Bedingungen der Bestellung ausgeführt werden müssen. "Arbeitsort" bezeichnet den endgültigen Ort, an dem die Lieferung verwendet wird.

3- Lieferung
Alle Lieferungen müssen vom Lieferanten frei von allen Kosten, frei von jeglichem Pfandrecht, jeder Belastung oder Forderung an den Bestimmungsort erfolgen und von einem in zweifacher Ausfertigung erstellten Lieferschein begleitet sein, auf dem die Nummer der Bestellung, die Referenzen und die Beschreibung der Lieferung sowie die gelieferten Mengen vermerkt sind. Die Lieferungen sind an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort und Liefertermin zu den in der Bestellung definierten Bedingungen, insbesondere Incoterms®, zu liefern. Bei Lieferungen vor dem vertraglichen Termin behält sich MLT ohne besondere Aufforderung das Recht vor, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

4- Verzug
Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung zum oder vor dem vertraglich festgelegten Datum und Zeitpunkt für alle Lieferungen, die in der Bestellung festgelegt sind, fertig zu stellen. Alle Lieferungen, die nach dem vertraglichen Termin erfolgen, geben MLT das Recht, die in Artikel 5 genannten Vertragsstrafen geltend zu machen. Darüber hinaus behält sich MLT das Recht vor, vom Lieferanten die Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Schadens zu verlangen, der dem Lieferanten zuzurechnen wäre. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten muss MLT innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt eines Ereignisses, dass den in der Bestellung angegebenen Liefertermin verändern könnte, informiert werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall von höherer Gewalt handelt oder nicht. Im Falle einer voraussichtlichen Lieferverzögerung behält sich MLT das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren, ohne dass der Lieferant eine Entschädigung erhält.

5- Konventionalstrafe
Im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Lieferant automatisch und ohne vorherige Benachrichtigung durch MLT zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in der in der Bestellung festgelegten Höhe verpflichtet. Darüber hinaus behält sich MLT das Recht vor, den Lieferanten mit allen aus verspäteten Lieferungen resultierenden Kosten zu belasten.

6- Eigentums- und gefahrenübergang
Das Eigentum an der gesamten oder einem Teil der Lieferung geht auf MLT über, sobald die Gegenstände, die Gegenstand der Bestellung sind, in den Räumlichkeiten des Lieferanten und/oder seines Subunternehmers und/oder auf der Baustelle identifiziert sind. Jede Eigentumsvorbehaltsklausel, die direkt oder indirekt darauf abzielt, den Eigentumsübergang von der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Preises der Lieferung abhängig zu machen, wird als nichtig betrachtet. Die Obhut, das Gewahrsam, die Kontrolle und die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Lieferung verbleiben beim Lieferanten, bis MLT die Lieferung physisch in Besitz nimmt und abnimmt.

7- Vergabe von unteraufträgen
Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MLT keine Unteraufträge für die gesamte Bestellung oder Teile davon vergeben. Der Lieferant hat MLT vor Beginn der Fertigung die Liste der von ihm beabsichtigten Haupthersteller oder Unterlieferanten und die Art der ihnen übertragenen Unteraufträge zur Zustimmung vorzulegen. Nachdem MLT die Namen der vom Lieferanten vorgeschlagenen Unterlieferanten akzeptiert hat, haftet dieser gegenüber MLT allein für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, die er seinen Unterlieferanten überträgt. Insoweit hat der Lieferant das Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer den Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen verstehen und die Bestellung und die AEB einhalten. In den Bestellungen, die der Lieferant ihnen erteilt, ist ausdrücklich festzulegen, dass SNF SAS und ihre Kunden oder deren Beauftragte jederzeit uneingeschränkten Zutritt zu den Werkstätten der Hersteller oder Unterlieferanten haben und das Recht haben, die laufenden Bauarbeiten zu fotografieren oder Fotos davon zu verlangen.

8- Qualität
Jede Lieferung, die nicht den Spezifikationen der Bestellungen entspricht, wird zurückgewiesen und vom Lieferanten auf eigene Kosten innerhalb von fünf Tagen nach der Ablehnungsmitteilung von MLT ersetzt. Andernfalls werden die Waren auf eigene Kosten und Risiken an den Lieferanten zurückgesandt. Die Zahlung dieser Kosten und Strafen entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 5.

9 - Rechte an geistigem eigentum 
Alle Informationen und das Know-how einschließlich Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Daten, die von MLT im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, bleiben zu jeder Zeit Eigentum von MLT und dürfen vom Lieferanten nur zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet werden. Der Lieferant hat die Informationen und das Know-how vertraulich zu behandeln und auf Verlangen an MLT zurückzugeben. Der Lieferant stellt MLT (mit Ausnahme der von MLT zur Verfügung gestellten Entwürfe) von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Waren oder Leistungen frei. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MLT weder Teile, die mit Werkzeugen oder Materialien von MLT hergestellt wurden, noch Muster, Zeichnungen, Spezifikationen oder Entwürfe von MLT an Dritte anbieten oder liefern. Alle Erfindungen, Patente, Urheberrechte, Designrechte und andere geistige Eigentumsrechte, die sich aus der Ausführung der Bestellung ergeben, gehen in das Eigentum von MLT über und der Lieferant darf diese nicht an Dritte weitergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen und Dokumente zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um dieses Eigentum an MLT zu übertragen.

10- Preis / rechnungsstellung / zahlung
a- Rechnungsstellung

Jede Rechnung muss innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung in zweifacher Ausfertigung gesendet werden und muss einer Bestellung entsprechen (standardmäßig eine Rechnung für eine Bestellung). Die Rechnung muss die vollständigen Referenzen der Bestellung nennen und die Bestellnummer, den Lieferort und den Preis wiedergeben. Unvollständige Rechnungen werden unbezahlt an den Lieferanten zurückgeschickt.

b- Preis
Die Preise der Lieferungen sind im Bestellformular festgelegt. Die Preise beinhalten alle Kosten, die sich aus der Ausführung der Bestellung ergeben, insbesondere die Gebühren, die Abonnements, die Steuern und die Rechte jeglicher Art, die direkt oder indirekt mit der Ausführung der Bestellung verbunden sind. Eine Preiserhöhung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MLT vorgenommen werden.

c- Zahlung
Soweit nicht in besonderen Bedingungen festgelegt, ist MLT verpflichtet, den Preis innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Lieferung der vertragsgemäßen Ware zusammen mit allen nach dem Vertrag erforderlichen Unterlagen und der Folgerechnung zu zahlen.

11- Garantie

Der Lieferant sichert MLT zu, dass die Lieferung den technischen Spezifikationen, die in der zugehörigen Bestellung oder in einem Anhang/einer Anlage von MLT aufgeführt sind, vollständig entspricht. Der Lieferant gewährleistet gegenüber MLT, dass die Lieferung für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Der Lieferant garantiert die ordnungsgemäße Leistung der Waren für den in der Bestellung festgelegten Zeitraum, beginnend mit dem Tag der Lieferung der Waren oder, im Falle von Mehrfachlieferungen, mit dem Tag der letzten Lieferung.

12- Haftung
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, MLT, seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter schadlos zu halten und freizustellen von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen oder Ansprüchen (einschließlich, ohne Einschränkung, gezahlter Vergleichsbeträge und angemessener Untersuchungskosten sowie angemessener Anwaltsgebühren und Auslagen) (zusammenfassend "Ansprüche"), die sich aus :

a- Eine Verletzung von Zusicherungen und Garantien, die der Lieferant in der Bestellung oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abgegeben hat;

b- Personen- und Sachschäden, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderungen durch die Lieferung ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten einer Rückrufaktion oder einer Benachrichtigung der Verbraucher oder des Handels in Bezug auf MLT-Produkte, die einer solchen Nichterfüllung zuzuschreiben sind, soweit MLT dies nach eigenem vernünftigen Ermessen in Übereinstimmung mit den üblichen Geschäftspraktiken für erforderlich hält;

c- Verluste, Verletzungen oder Schäden, die Dritten oder dem Personal von MLT entstehen oder Schäden am Eigentum dieser Personen, während sie sich auf dem Gelände des Lieferanten befinden;

d- Jede Handlung oder Unterlassung des Lieferanten in Bezug auf die Lieferung;

e- Jede Behauptung, dass die Lieferung oder die Verwendung oder der Verkauf der Lieferung Patente oder andere Eigentumsrechte Dritter verletzt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse, Marken und Urheberrechte. Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant nicht verpflichtet ist, MLT für seine fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen oder sein unrechtmäßiges Verhalten oder für Ansprüche, die sich aus der Einhaltung von Anforderungen oder Auflagen von MLT im Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Herstellung ergeben, schadlos zu halten;

f- Einen Verstoß gegen eine der Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

13 - Höhere gewalt
Äußere Ereignisse, die unvorhersehbar und unaufhaltsam sind und die es unmöglich machen, die vertraglichen Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erfüllen, werden als Fälle von höherer Gewalt betrachtet und können die Vertragsklauseln ändern. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere nicht technische Fertigungsunfälle, Ausschuss von Material, Verzug oder Unzulänglichkeiten des Lieferanten oder seiner Hersteller bzw. seiner Unterlieferanten, trotz der Bemühungen des Lieferanten. Der Lieferant hat MLT unverzüglich zu informieren, wenn er sich auf höhere Gewalt beruft und MLT den Nachweis eines Falles von höherer Gewalt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eintritt des geltend gemachten Ereignisses zu erbringen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Lieferant alle Folgen des besagten Falles Höherer Gewalt akzeptiert hat. Tritt ein solcher Fall Höherer Gewalt ein, so entspricht die Terminverschiebung für den Teil der Lieferung, der von der Höheren Gewalt betroffen ist, mindestens den Umständen, die sich mittelbar auf die Ausführungszeit der Bestellung ausgewirkt haben.

14- Unvorhersehbar
Sollten sich während der Laufzeit des Auftrags die allgemeinen Verhältnisse und/oder die dem Auftrag zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, so dass eine der Parteien eine schwere und unvorhersehbare Härte erleidet, werden sie sich beraten und gegenseitiges Verständnis zeigen, um die notwendig erscheinenden Anpassungen und Korrekturen vorzunehmen, die durch Umstände gerechtfertigt sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, um den gerechten Charakter dieses Auftrags wieder herzustellen.

15- Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten folgende Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten :

  • Allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Folgeschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro pro Schadensfall und pro Jahr. Diese Versicherung deckt die in Artikel 11 genannte Haftung des Lieferanten, einschließlich "Haftpflicht: Produkt", "Haftpflicht: Arbeitgeber" und "Zivilrechtliche Haftung: Der Lieferant unterhält eine Sachversicherung, die die in seiner Obhut befindlichen Waren zum Wiederbeschaffungswert abdeckt;
  • Alle gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungen für sein Personal;
  • Alle Pflichtversicherungen gemäß den geltenden Gesetzen. Der Lieferant wird MLT alle diesbezüglichen Versicherungsnachweise zur Verfügung stellen. Etwaige in den vorgenannten Policen angegebene Garantiegrenzen gelten nicht als Beschränkung der Haftung des Lieferanten. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, jede andere Versicherung abzuschließen, die er für die Erfüllung der Bestellung als notwendig erachtet

16- Gefahrengut
Enthält eine der gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren gefährliche Stoffe oder sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, um die Sicherheit bei der Handhabung, dem Transport, der Lagerung oder der Verwendung zu gewährleisten, hat der Lieferant MLT vor deren Lieferung schriftlich über die Art dieser Stoffe und die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und sicherzustellen, dass vor dem Versand entsprechende Anweisungen und Warnungen klar und deutlich auf den Waren angebracht oder sicher an ihnen und an allen Behältern, in denen sie verpackt sind, befestigt sind. Insbesondere (aber ohne Einschränkung) hat der Lieferant MLT alle Daten, Anweisungen und Warnungen schriftlich zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die anwendbare Gesetzgebung in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit zu erfüllen, und MLT von jeglicher Haftung, Ansprüchen und Kosten freizustellen, die sich aus der Unterlassung des Lieferanten ergeben können.

17- Werkzeuge
Die vom Lieferanten für Rechnung und auf Kosten von MLT hergestellten Werkzeuge sind Eigentum von MLT. Sie werden von der Firma MLT zur Verfügung gestellt und sind auf erstes Anfordern unter Strafandrohung, beginnend mit dem Tag des Rückgabeverlangens, und nach Ablauf der Wartezeit von acht Arbeitstagen an ihn zurückzugeben. Die Pflege und Wartung der Werkzeuge der Firma MLT wird vom Lieferanten auf seine Kosten durchgeführt. Der Lieferant untersagt sich die Verwendung für andere Zwecke als einen Auftrag für die Firma MLT. Gleiches gilt für Werkzeuge der Firma MLT, die einem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, der in diesem Fall durch einen Versicherungsvertrag für Schäden, die er an diesen Werkzeugen, z.B. bei Handhabungsvorgängen, verursachen kann, abgesichert sein muss.

18- Gewährleistung
Für den Fall, dass der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Lieferung gemäß dem in der Bestellung angegebenen Zeitplan zu beginnen oder zu vollenden, und nach (30) dreißig Tagen Verzug, verpflichtet sich der Lieferant, die gesamten Ausführungsunterlagen (Zeichnungen, Schemata, Stücklisten, Kalkulationsblätter, Bestellungen bei Unterlieferanten usw.), die sich auf die Bestellung beziehen, an MLT zu übergeben. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, die lieferbereiten oder in der Fertigung befindlichen Lieferungen an MLT zu übergeben, um MLT die Wiederaufnahme und Fertigstellung der Arbeiten zu ermöglichen, ohne dass der Lieferant einen Anspruch auf eine andere Vergütung als den Preis der übergebenen Lieferungen hat.

19- Kündigung
MLT kann den Vertrag kündigen, wenn:

  • Ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung um mehr als dreißig Tage (30) verzögert oder voraussichtlich verzögern wird, oder
  • Der Lieferant gegen seine Verpflichtungen verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung behebt, oder
  • Der Lieferverzug mehr als dreißig (30) Tage beträgt, oder
  • Der Lieferant wird bankrott oder zahlungsunfähig oder (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) trifft einen Vergleich mit den Gläubigern oder lässt den Konkursverwalter oder Verwalter bestellen oder beginnt mit der Liquidation.
  • Die Geschäftsführung des Lieferanten ändert sich wesentlich, sei es durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder auf andere Weise; sobald MLT dem Lieferanten einen Teil eines mit einem seiner eigenen Kunden ausgeführten Vertrages (der Hauptvertrag) als Untervertrag überträgt, kann SNF den Untervertrag kündigen, wenn der Hauptvertrag gekündigt wird. In einem solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt, zahlt MLT dem Lieferanten eine Vergütung für die bereits vor der Kündigung erbrachten Leistungen. In keinem Fall darf die Entschädigung den Preis des Untervertrages übersteigen.

20- Anwendbares recht und gerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten, die die Gültigkeit, die Erfüllung oder die Auslegung der unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Verträge & Bestellungen betreffen, werden dem Handelsgericht von Saint-Etienne (42, Frankreich) vorgelegt und werden nach französischem Recht (unter Ausschluss der Anwendung von Kollisionsnormen) ausgelegt. Die Parteien schließen die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 aus.

21- Hinweise
Alle Mitteilungen, die gemäß der Bestellung gemacht werden, müssen in Englisch oder Französisch sein.

22- Allgemeine bestimmungen

  • Die Bestellung, diese Bedingungen und alle anderen Dokumente, die Teil dieser Bestellung sind, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und MLT dar und ersetzen somit alle anderen früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die sich auf denselben Gegenstand beziehen
  • Im Falle von Widersprüchen zwischen der Bestellung, diesen Bedingungen und den Anhängen/Anlagen hat die Bestellung Vorrang vor den Bedingungen, die den Anhängen/Anlagen vorgehen würden.
  • Sollte eine Bestimmung der Bestellung rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so gilt diese Bestimmung als von der Bestellung getrennt und der Rest der Bestellung bleibt in vollem Umfang in Kraft.
  • Es ist dem Lieferanten untersagt, einen Teil oder den gesamten mit MLT abgeschlossenen Auftrag/Vertrag ohne ausdrückliche Genehmigung von MLT auf einen Dritten zu übertragen. Insbesondere die betrieblichen oder finanziellen Aspekte (Factoring)

01/12/2021